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Statuten des Fördervereins Sicherheit und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften

I. Name und Sitz

1. Der Verein "Förderverein Sicherheit und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften" bildet eine juristische Persönlichkeit nach Art. 60 ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Er hat seinen Sitz in Basel.

II. Zweck

2. Der Verein bezweckt die Förderung der Forschung und Wissensvermittlung in den Bereichen Sicherheit und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften.

3. Der Verein strebt dieses Ziel an, insbesondere durch:

  • die Führung des Zentrums für Biosicherheit und Nachhaltigkeit,
  • die Durchführung disziplinbergreifender Forschung auf dem Gebiete der Sicherheit und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften,
  • den Ausbau des Lehrangebotes für Sicherheit und Nachhaltigkeit im Bereich der Biowissenschaften,
  • die Verbesserung des Wissenstransfers,
  • den Aufbau eines Dienstleistungsangebotes zur Förderung nachhaltiger Anwendungen der Biowissenschaften,
  • die Kooperation mit Universitäten und Fachhochschulen.

4. Der Verein hat eine ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung und ist politisch und konfessionell unabhängig.

III. Zentrum für Biosicherheit und Nachhaltigkeit

5. Der Verein führt unter der Leitung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers (fortan: der Geschäftsführer) das Zentrum für Biosicherheit und Nachhaltigkeit, welches unabhängige und neutrale Forschung und Wissensvermittlung auf dem Gebiete der Sicherheit und Nachhaltigkeit in Biowissenschaften betreibt. Die Organisation des Zentrums wird separat geregelt.

IV. Mitgliedschaft

6. Mitgliederkategorien

6.1. Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Einzelmitglied
b) Vertreter von Partnerorganisationen
c) Gönner

6.2. Einzelmitglied des Vereins kann nur eine natürlich Person sein.

6.3. Jede Partnerorganisation kann einen Vertreter entsenden. Partnerorganisationen können alle natürlichen sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Die Vertreter sind den Mitgliedern in Rechten und Pflichten gleichgestellt.

6.4. Gönner des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

7. Eintritt
Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern, Vertretern von Partnerorganisationen und Gönnern.

8. Austritt
Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand per Ende Jahr, unter Berücksichtigung einer halbjährigen Kündigungsfrist.

9. Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn es den Bestimmungen der Statuten, Reglementen oder den verbindlichen Beschlüssen der zuständigen Organe zuwider handelt oder wenn sein Verhalten sonstwie in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstösst. Das betroffene Vereinsmitglied ist vorgängig anzuhören.

10. Pflichten des Mitglieder und Vertreter von Partnerorganisationen (gilt nicht für Gönner).
Jedes Mitglied und jeder Vertreter von Partnerorganisationen ist verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszwecks beizutragen und keine Vereinbarungen mit Dritten einzugehen, welche dem entgegenstehen.

11. Beiträge

11.1. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 100.--.

11.2. Der jährliche Beitrag von Partnerorganisationen bei Entsendung eines Vertreters beträgt CHF 300.--.

11.3. Der einmalige Gönnerbeitrag beträgt CHF 10'000.-- .

12. Vom Verein für einzelne Vereinsmitglieder, Partnerorganisationen, Gönner und Dritte erbrachte spezielle Dienstleistungen werden separat abgerechnet.

13. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder, Vertretern von Partnerorganisationen, Partnerorganisationen und Gönnern ist ausgeschlossen.

V. Organe

14. Die Organe des Vereins sind:

  • Vereinsversammlung
  • Vorstand
  • Geschäftsführer
  • Kontrollstelle

VII. Die Vereinsversammlung

15. Bedeutung und Einberufung
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich einberufen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt durch gewöhnlichen Brief, unter Angabe der Traktanden.

16. Zuständigkeit
Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Aufsicht über den Vorstand
  • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Änderung der Statuten
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins

17. Beschlussfassung

17.1. Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden.

17.2. Mitglieder und Vertreter der Partnerorganisation haben je eine Stimme.

17.3. Gönner haben kein Stimmrecht, können jedoch der Vereinsversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.

17.4. Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

17.5. Die Änderung der Statuten bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln und der Beschluss über die Auflösung des Vereins oder Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

VIII. Der Vorstand

18. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern, welche von der Vereinsversammlung gewählt werden, sowie dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat die Funktion eines Beisitzers mit beratender Stimme.

19. Organisation

19.1. Für die Beschlussfähigkeit ist ein Anwesenheitsquorum von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordern die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident (fortan: der Präsident) stimmt mit und gibt den Stichentscheid.

19.2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Geschäftsführers entspricht der Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verein.

19.3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

20. Aufgaben

20.1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegt die Leitung und Führung des Vereins. Er beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht durch zwingende Gesetzesbestimmungen oder Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

20.2. Der Vorstand hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

  • Die Verwaltung der Finanzen, insbesondere Erstellen des jährlichen Budgets
  • Wahl des Geschäftsführers
  • Anstellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums für Biosicherheit und Nachhaltigkeit. Der Geschäftsführer besitzt hierzu ein Vorschlagsrecht.
  • Vorbereitung der Vereinsversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
  • Die Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und Gönnern. Der Vorstand besitzt das Recht, die Entscheidung im Einzelfall der Vereinsversammlung zum Entscheid zu überlassen.
  • Genehmigung von Projekten ab CHF 100'000.-- auf Antrag des Geschäftsführers

21. Zeichnungsberechtigung
Der Präsident sowie der Geschäftsführer verfügen über Einzelzeichnungsberechtigung. Der Geschäftsführer kann zwei weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung die Kollektivzeichnungsberechtigung einräumen.

IX. Geschäftsführer

22. Wahl
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt. Er steht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein.

23. Befugnisse und Aufgaben
Der Geschäftsführer leitet das Zentrum für Biosicherheit und Nachhaltigkeit und erstellt den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Im übrigen sind die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers im Arbeitsvertrag bzw. in einem separatem Pflichtenheft umschrieben.

X. Kontrollstelle

24. Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer

24.1. Die Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Sie wird von der Vereinsversammlung gewählt. Als Kontrollstelle kann auch eine Treuhand- oder Revisionsgesellschaft oder eine andere zur Rechnungsprüfung geeignete externe Stelle gewählt werden.

24.2. Die Amtszeit der Mitglieder der Kontrollstelle beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.

25. Aufgaben
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins sowie des Zentrums für Biosicherheit und Nachhaltigkeit und erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Sie erteilt Auskunft über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

XI. Finanzen

26. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Beiträge der Mitglieder, Partnerorganisationen und Gönner,
  • Beiträge aus Forschungsprojekten,
  • Einkünften aus Dienstleistungen,
  • Einkünften aus Veranstaltungen zur Lehre sowie Aus- und Weiterbildung,
  • Subventionen und Beiträgen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  • Spenden, Schenkungen, Legaten,
  • Erlöse aus Veranstaltungen und Sammlungen,
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen und sonstigen Erträgen.

27. Ausgaben
Die Mittel des Vereins finden Verwendung für Ausgaben, die aufgrund der innerhalb des jährlichen Budgets vom Vorstand gefassten Beschlüsse zu tätigen sind, namentlich für die Finanzierung des Zentrums für Biosicherheit und Nachhaltigkeit sowie für die Kosten der üblichen Vereinsverwaltung.

XII. Schlussbestimmungen

28. Vereins- und Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem natürlichen Kalenderjahr.

29. Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind mit ihrer Annahme durch die konstituierende Gründungsversammlung vom 13. November 2001 in Kraft getreten.

30. Auflösung des Vereins

30.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Stimmberechtigten bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten.

30.2. Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Ein allfälliges Reinvermögen ist einer gemeinnützigen Institution mit ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. In keinem Fall dürfen Mittel an die Vereinsmitglieder, Partnerorganisationen oder Gönner zurückfliessen.

Basel, den 13. November 2001
Der Vorsitzende der Gründungsversammlung Dr. Martin Küenzi
Die Protokollführerin lic. iur. Barbara Zihlmann


© Copyright Zentrum BATS: Kontakt Legal Advisor: Advokatur Prudentia-Law Veröffentlichungsdatum: 2002-01-15

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